Urteil Marieluise Drechsler Augenoptiker GmbH – Geschaeftsfuehrer Marieluise Drechsler
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marieluise Drechsler Augenoptiker GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 26.11.1937 – Az. D 344 pt 8381/13
Der Insolvenzverwalter Engelhardt Schleicher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marieluise Drechsler Augenoptiker GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marieluise Drechsler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 494 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 798.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marieluise Drechsler Augenoptiker GmbH ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.1937
Aktenzeichen: 1 383 V2 6623/16
jurisPR-InsR 1988, 4535